Rn 8

Für die Geltendmachung des Anspruchs besteht eine Ausschlussfrist von 15 Monaten (IV). Dieser Frist unterliegen auch der Anspruch wegen Aufwendungen beruflicher Dienste (BayObLG FPR 03, 177; Frankf FPR 04, 35; LG Münster FamRZ 08, 1659). Die Frist wird ab Entstehen des Anspruchs und nicht erst ab Beendigung des Amtes des Betreuers gerechnet. Sie wird nur gewahrt, wenn der Antrag durch das BtG hinreichend überprüfbar ist (München FamRZ 06, 891). Der Anspruch des Vormunds erlischt, wenn er nicht innerhalb der Frist geltend gemacht wird (IV 1). Die Geltendmachung ggü dem BtG gilt auch ggü dem Betreuten (IV 2) und im Fall der Mittellosigkeit auch die Geltendmachung ggü dem Betreuten als Geltendmachung ggü der Staatskasse (IV 3). Die Ausschlussfrist kann vom BtG auf Antrag unter Belehrung der Versäumung der neuen Frist (Schlesw FamRZ 06, 890) auch verkürzt oder verlängert werden (V 1). Der Betreuer ist im Zusammenhang mit einer Fristverlängerung auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis hinzuweisen (V 2). Das BtG handelt jedoch nicht pflichtwidrig, wenn es den Betreuer nicht in jedem Fall ausdrücklich auf einen drohenden Anspruchsverfall wegen baldigem Fristablauf hinweist, lediglich bei Bestimmung einer abw Frist nach V 1 muss es über die Folgen der Fristversäumnis belehren (Dresd FamRZ 04, 137). Die Geltendmachung erfolgt durch Einreichung eines bezifferten Erstattungsantrags (V 3). Die verkürzbare Frist (abweichend von § 1835 Ia aF keine Vorgabe einer Mindestfrist) kann auch wiederum verlängert werden (V 1). Wird der Anspruch nicht innerhalb der gesetzten Frist angemeldet, erlischt er.

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