Rn 3

Für die Bewilligung ist alternativ der Umfang oder Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte maßgeblich. Haben die Tätigkeiten in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit ein Maß erreicht, bei dem vom Betreuer billigerweise eine unentgeltliche Wahrnehmung nicht (mehr) verlangt werden kann, kommt eine Vergütung nach 2 in Betracht (Jürgens/Jürgens § 1836 aF Rz 8). Umfang und Schwierigkeiten müssen daher über das hinausgehen, was üblicherweise von einem Einzelbetreuer ohne Vergütung verlangt werden kann (MüKo/Wagenitz § 1836 aF Rz 62 ff, 71, Staud/Bienwald § 1836 aF Rz 181). Allein ein großes Vermögen des Betreuten ist dabei kein entscheidendes Kriterium (BayObLGZ 30, 152), kann jedoch im Einzelfall Indiz für eine besonders schwierige Vermögensverwaltung sein (Staud/Bienwald § 1836 aF Rz 195; Ddorf BtPrax 00, 219) und insoweit für eine Vergütung nach 2 sprechen. Auch eine mangelhafte Amtsführung steht einem Vergütungsanspruch nicht entgegen (hM BayObLG FamRZ 92, 106). Für den Umfang der Geschäfte kommt es in erster Linie auf den dafür benötigten Zeitaufwand an (Jungeleit/Maier § 1836 aF Rz 13), wobei ein wöchentlicher Zeitaufwand von 2 Stunden oder besonders schwierige Verhältnisse des Betreuten, die ein größeres Engagement des Betreuers erfordern, bereits eine Vergütung rechtfertigen (Grüneberg/Götz § 1876 Rz 3). Daneben können aber auch großer Pflichteifer des Betreuers, ggf verbunden mit einer besonders erfolgreichen Tätigkeit für den Betreuten, die Bewilligung einer Vergütung rechtfertigen (Hambg OLGE 33, 2). Besondere Schwierigkeiten, die das generell Zumutbare übersteigen, können zB darin liegen, dass der Betreuer iRd zu führenden Geschäfte gegen eine behördliche Entscheidung vorzugehen hat (BayObLG NJWE-FER 01, 313) oder in seiner Tätigkeit aus bestimmten Gründen (zB schwierige Vermögensverwaltung) einem großen Haftungsrisiko ausgesetzt ist (Ddorf BtPrax 00, 219). Entscheidend ist jeweils die Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände (Staud/Bienwald § 1836 aF Rz 181 ff).

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