Rn 2

Der Betreuer hat die Schlussrechnung (§ 1872 II) bzw das Vermögensverzeichnis (§ 1872 V) nach Erstellung beim BtG einzureichen (I). Die Einreichung einer formal (nicht unbedingt auch sachlich) ordnungsgemäßen Schlussrechnung kann vom BtG durch Verhängung eines Zwangsgelds nach § 1862 III erzwungen werden. Die Pflicht entfällt, wenn Betreute oder seine Erben auf die Schlussrechnung verzichtet haben (1872 II 1). Nach I 2 ist die Rechnung vom BtG an den Berechtigten nach § 1872 I oder dessen gesetzlichen Vertreter zur Ermöglichung der Prüfung zu übersenden. Im Fall des § 1872 III scheidet eine Übersendung aus. Das BtG hat die Schlussrechnung bzw das Vermögensverzeichnis sachlich und rechnerisch zu prüfen. Das Gericht muss bei unvollständiger oder erkennbar unrichtiger Rechnungslegung auf Ergänzungen und Berichtigungen hinwirken, kann diese jedoch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen (vgl § 1866). Endet die Betreuung nach § 1870, erfolgt die Prüfung nur auf Antrag des Berechtigten nach § 1872 I, sofern der Antrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der Schlussrechnung bzw des Vermögensverzeichnisses beim BtG gestellt worden ist (III 1). Der Berechtigte ist bereits bei Übersendung der Unterlagen nach I 2 über den erforderlichen Antrag und über den Fristlauf zu belehren. Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf betreuungsgerichtliche Prüfung, das BtG bleibt allerdings zu einer Prüfung berechtigt. Für die nach § 1872 III zu erstellende Schlussrechnung und die Schlussrechnung bei Betreuerwechsel gilt dies nicht, diese unterliegen generell der Prüfung durch das BtG.

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