1. Verfügung.

 

Rn 2

Verfügungen iSv § 185 sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BGH NJW-RR 10, 483 [BGH 04.11.2009 - XII ZR 170/07] Rz 22). Hauptanwendungsfälle sind die Übereignung einer Sache (§§ 929 ff), Abtretung einer Forderung (§§ 398 ff) und Verpfändung von Sachen und Rechten (§§ 1204 ff). Keine Verfügung iSv § 185 sind die Verfügung von Todes wegen (BeckOKBGB/Bub Rz 2) und der Abschluss eines Verpflichtungsvertrages (BGH NJW 99, 1026, 1027 [BGH 03.12.1998 - III ZR 288/96]), weil sie nicht unmittelbar auf den Bestand eines Rechts einwirken.

2. Nichtberechtigter.

 

Rn 3

Nichtberechtigter iSv § 185 ist, wer über einen Gegenstand verfügt, obwohl ihm die dafür erforderliche Verfügungsmacht nicht (allein) zusteht (Grüneberg/Ellenberger Rz 5). Darunter fällt zunächst derjenige, der nicht Inhaber des Rechts am Verfügungsgegenstand ist, sofern ihm nicht ausnahmsweise die Verfügungsbefugnis übertragen ist (BeckOKBGB/Bub Rz 6). Der Vorbehaltskäufer ist vor Bedingungseintritt (Kaufpreiszahlung) lediglich berechtigt, sein Anwartschaftsrecht zu übertragen (BGHZ 20, 88, 94 ff). Nichtberechtigter ist auch der Rechtsinhaber, dem die Verfügungsbefugnis entzogen ist etwa der Schuldner im Insolvenzverfahren gem § 80 I InsO (BeckOKBGB/Bub Rz 6) und der Erbe bei der Testamentsvollstreckung (§ 2211; Ddorf NJW 63, 162) oder der Nachlassverwaltung (§ 1984 I; BGHZ 46, 221, 229 f). Nichtberechtigter ist ferner der nicht voll Berechtigte, das ist der bloß Mitberechtigte wie etwa das Mitglied einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft, der ohne Mitwirkung der anderen Berechtigten über einen der Gemeinschaft zustehenden Gegenstand verfügt (BGHZ 19, 138 f). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfügungsberechtigung ist die Vornahme der Verfügung.

3. In eigenem Namen.

 

Rn 4

§ 185 gilt nur für Verfügungen, die der Nichtberechtigte in eigenem Namen trifft. Auf Verfügungen in fremdem Namen finden ausschl die §§ 164 ff Anwendung. Eine Heilung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Berechtigten getroffenen Verfügung gem II 1 Alt 2 oder III kommt daher nicht in Betracht (Frankf NJW-RR 1997, 17, 18 [OLG Frankfurt am Main 19.08.1996 - 20 W 174/96]; aA für eine analoge Anwendung von II 1 Alt 3 Habersack JZ 1991, 70 f).

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