(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
1. | ein Girokonto für den Betreuten eröffnet, |
2. | ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet, |
3. | ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt, |
4. | Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. |
(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
1. | zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1, |
2. | zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld, |
3. | zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrenden oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen, |
4. | zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen, |
5. | zur Sperrvereinbarung. |
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