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Als Grundlage der Vermögensverwaltung und zu deren effektiver gerichtlicher Kontrolle ordnet die Norm an, dass zu Beginn der Betreuung durch den Betreuer, dem der Aufgabenbereich Vermögensbetreuung übertragen wurde, ein Verzeichnis über das gesamte Vermögen des Betreuten anzulegen ist. Erwirbt der Betreute später neues Vermögen, so ist das Verzeichnis jeweils zu ergänzen. Stichtag für die Erstellung ist der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers. Das Verzeichnis bildet die Grundlage für die turnusmäßige Rechnungslegung und den Schlussbericht des Betreuers, außerdem für die Beurteilung der Mittellosigkeit und der Vergütung. Eine Befreiung ist weder durch den Zuwendenden (§ 1837) noch durch das Gericht zulässig. Für die Jugendämter; Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine existieren gem § 56 II 1 SGB VIII und § 1862 III 3l Ausnahmen. § 1835 übernimmt in wesentlichen Teilen die Regelungen des § 1802 aF und ergänzt diese.

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