Rn 1

Zweck der Norm ist es, durch gerichtliche Genehmigungserfordernisse sowie von Mitteilungspflichten, dem Betreuten seine Wohnung als Lebensmittelpunkt solange wie möglich, zu erhalten (vgl Bobenhausen RPfleger 94, 13; Renner BtPrax 99, 96). Der Betreute soll nicht durch Kündigung und Auflösung seiner Wohnung durch den Betreuer gezwungen werden können, den Rest seines Lebens ggf in einem Heim verbringen zu müssen. § 1833 regelt im personenrechtlichen Zusammenhang, unter welchen Voraussetzungen der Betreuer den Wohnraum, den der Betreute selbst nutzt, aufgeben darf (I) und in welcher Form das Betreuungsgericht zu beteiligen ist (II u III). Die vermögensrechtlichen Aspekte finden sich jetzt in § 1853 1 Nr 1. Die neugefasste Vorschrift erweitert die Schutzvorschriften des § 1907 aF, indem nicht nur die Veräußerung und auch die Weitervermietung der im Eigentum des Betreuten stehenden Wohnung sowie die Kündigung einer gemieteten Wohnung von der Genehmigung des BtG abhängig gemacht werden, sondern die Aufgabe jedweden selbst genutzten Wohnraums des Betreuten durch den Betreuer gegen oder ohne den Wunsch des Betreuten einer gerichtlichen Genehmigungspflicht (III) unterworfen wird. Ergänzend verpflichtet II den Betreuer, dessen Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst, das Gericht über alle anderen Umstände zu informieren, die zu einer Aufgabe des vom Betreuten selbst genutzten Wohnraums führen können.

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