Rn 7

Für das Genehmigungsverfahren gilt § 298 FamFG. Der Betroffene ist persönlich anzuhören und es ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (LG Saarbrücken FamRZ 09, 1350). Bei Fehlen oder Verhinderung des Betreuers ist je nach Eilbedürftigkeit ein vorläufiger Betreuer (bzw Ergänzungspfleger) zu bestellen (§ 300 FamFG). Notfalls kann das Gericht auch selbst die Einwilligung erteilen (§ 1867). Handelt es sich um eine Behandlung gegen oder ohne den Willen des Betroffenen, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen (§ 276 FamFG). Das gilt auch zwingend, im Verfahren über die Zustimmung zu einer Entscheidung des Betreuers gegen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen (Karlsr FamRZ 04, 1319). Es ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (§§ 58, 303 ff FamFG). Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie in einem Zeitpunkt erhoben wird, nachdem aus medizinischer Sicht die zu genehmigende Maßnahme nicht mehr erforderlich war und diese auch nicht durchgeführt worden ist (Hamm FamRZ 06, 288).

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