Rn 3

In den Fällen des § 181 II ist eine Vertretung des Betreuten durch den Betreuer bei allen Geschäften des Betreuers mit dem Betreuten selbst (Insichgeschäft) und bei Geschäften des Betreuten mit einem Dritten, der gleichfalls durch den Betreuer vertreten wird (Doppelvertretung), ausgeschlossen. Dies gilt zB für Rechtsgeschäfte zwischen Betreuten, die durch denselben Betreuer vertreten werden oder auch, wenn die gesetzliche Vertretung eines zum Erben eingesetzten Betreuten mit der Berufung des Vertreters zum Testamentsvollstrecker zusammenfällt. Bei zusammengesetzten Rechtsgeschäften, die aber als Einheit zu betrachten sind, genügt für eine Vertretungsverbot auch bereits, wenn nur ein Teilgeschäft dem § 181 unterfällt (BGH BGHZ 50, 5). Erfasst wird auch der Abschluss von Gesellschaftsverträgen (BGH NJW 61, 724; Soergel/Zimmermann § 1795 aF Rz 3).

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