Rn 6

Mit der Entlassung des Betreuers (§ 1868), der teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Betreuung (§§ 1870, 1871), der Einschränkung des Aufgabenkreises (§ 1871 I 2) oder dem Tod des Betreuten (§ 1870) endet idR auch die Vertretungsmacht des Betreuers. Nur in Ausnahmefällen kommt auch über diesen Zeitpunkt iRd Notgeschäftsführungsbefugnis (§ 1874) ein Fortbestehen der Vollmacht in Betracht. IÜ steht es dem Gericht frei, den Umfang der Betreuungsmacht durch eine Interpretation des Bestellungsbeschlusses zu erweitern oder einzuengen (Soergel/Zimmermann § 1902 aF Rz 4). Solange die Notgeschäftsführung erforderlich ist, hat der Betreuer auch Vertretungsmacht (Staud/Bienwald § 1908i aF Rz 65 ff). Wird die Betreuung aufgehoben, so ist dies für die Wirksamkeit der durch den Betreuer als gesetzlichen Vertreter bereits getätigten Rechtsgeschäfte ohne Belang (BayObLG FamRZ 01, 255; Karlsr FamRZ 17, 653).

 

Rn 7

Bei Überschreiten der Vertretungsmacht hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertretenen ab (§ 177), die jedoch nur durch den geschäftsfähigen Betreuten erfolgen kann. Eine gleichwohl erteilte gerichtliche Genehmigung mag den Mangel nicht zu heilen (Frankf FamRZ 10, 1762). Wird der Vertrag nicht genehmigt, so haftet der Betreuer dem Geschäftspartner nach § 179 I; ggf auch aus §§ 280, 311 III, wenn er eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Geschäfts hat oder besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt (BGH NJW 95, 1213 [BGH 08.12.1994 - III ZR 175/93]).

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