Rn 7

Funktionell zuständig für das Genehmigungsverfahren ist gem § 15 I Nr 1 RPflG der Richter. Der Betreute ist vor der Genehmigung gem § 299 S 1 FamFG persönlich anzuhören. Die Anordnung der Herausgabe einer Abschrift nach I 2 bzw der Vollmachtsurkunde nach IV 1 u 2, V 3 erfolgt gem § 285 II FamFG durch Beschluss des BtG. Die Vollstreckung gem § 86 I Nr 1 FamFG.

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