Rn 6

In V werden die bisher durch die Rspr des BGH konkretisierten Anforderungen an die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer nunmehr gesetzlich normiert. Die Befugnis zum Widerruf kommt grds dem Kontrollbetreuer iSv § 1815 II zu, anderen Betreuern nur insoweit, als ausnahmsweise trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht ein entsprechender Aufgabenbereich angeordnet ist. Der notwendige Schutz des Vollmachtgebers wird dabei über einen gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt gewährleistet. Die Voraussetzungen des V gelten nur für Vorsorgevollmachten im engeren Sinne, dh nicht für andere Vollmachten, wie Post- und Bankvollmachten (BTDrs 19/24445, 248). Nach V 1 ist ein Widerruf einer Vorsorgevollmacht nur zulässig, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Mittel nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen (BTDrs 19/24445, 243). Der Betreuer ist bei seiner Entscheidung, ob er eine wirksam erteilte Vollmacht seines Betreuten widerruft, an die Grundnorm des § 1821 II–IV gebunden. Zu püfen ist dabei, ob ein Widerruf der Vollmacht dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht oder ob dieser die Gefährdung bzw den Schaden in Kauf genommen und an dem Bevollmächtigten festgehalten hätte. Sind lediglich behebbare Mängel bei der Ausübung der Vollmacht festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BGH FamRZ 15, 1702, 20, 629, 1297), dass der (Kontroll-)Betreuer zunächst versucht, auf anderen Wegen, etwa durch das Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung bzw durch Ausübung bestehender Weisungsrechte, diese abzustellen. Nur wenn entspr Maßnahmen fehlschlagen oder vorn vornherein mit hinreichender Sicherheit nicht erfolgversprechend erscheinen, kommt ein Widerruf der Vollmacht in Betracht. Zu prüfen ist dabei auch die Möglichkeit eines Teilwiderrufs, wenn die Vertretungsmacht nur in Teilen erlöschen soll oder des Widerufs der Vollmacht nur für einzelne Bevollmächtigte (BTDrs 19/24445, 244 ff). Nach V 2 ist für den Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer zusätzlich die Genehmigung durch das BtG erforderlich. Das BtG hat in diesem Fall vAw zu ermitteln. Nach V 3 kann es zugleich mit der Genehmigung des Widerrufs die Herausgabe der Vollmacht anordnen.

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