Rn 3

Die Zustimmung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das nach dem Abstraktionsprinzip von dem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft unabhängig und gedanklich zu trennen ist. Sie erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Zustandekommen und Wirksamkeit die allg Regeln (§§ 104 ff) gelten. Sehr str ist, ob die Zustimmung zu einer Verfügung (§ 185 Rn 2) ihrerseits eine Verfügung ist. Hiergegen spricht, dass sie nur ein Hilfsgeschäft zu einer fremden Verfügung ist. Dennoch können bestimmte Regeln über Verfügungen – wie etwa das Erfordernis der Verfügungsmacht (§ 184 Rn 3) – auf die Zustimmung Anwendung finden, wenn die Zustimmung zu einem Rechtsverlust seitens des Zustimmenden führt (Staud/Klumpp Vorbem zu §§ 182 Rz 35; aA generell für eine Einordnung als Verfügung RGZ 152, 380, 383). Hieran fehlt es bei der Einwilligung zu einer Verfügung, es sei denn sie ist kraft Gesetzes unwiderruflich (Staud/Klumpp Vorbem zu §§ 182 ff Rz 47). Die Genehmigung einer im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren vorgenommenen Belastungsbuchung durch den Schuldner ist eine Verfügung iSd § 21 II 1 Nr 2 Alt 2 InsO (BGH NJW 08, 3348 [BGH 10.06.2008 - XI ZR 283/07] Rz 31).

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