Rn 10

Für die Einwilligung zu einem einseitigen Rechtsgeschäft verweist III auf das Zurückweisungsrecht des Erklärungsempfängers nach § 111 2 u 3. Die Genehmigungsfähigkeit einseitiger Rechtsgeschäfte ist in den §§ 182 ff nicht ausdrücklich geregelt. Die hM entnimmt den §§ 111, 180 1, 1367, 1831 1 den auf sonstige einseitige Rechtsgeschäfte analog anzuwendenden allg Rechtsgedanken, dass bei einem zustimmungsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäft die Zustimmung grds nur vorher als Einwilligung erfolgen kann. Ein ohne Einwilligung vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft ist demnach nicht genehmigungsfähig, sondern nichtig (RGZ 146, 314, 316; Neuner AT § 54 Rz 13; aA BeckOKBGB/Bub § 184 Rz 3; Medicus/Petersen AT Rz 1018). Eine Ausn gilt nach zutr Ansicht aber in den Fällen des §§ 180 2, 177 I (BAG NZA 13, 524 [BAG 06.09.2012 - 2 AZR 858/11] Rz 14; Staud/Klumpp Rz 84; aA wegen des Ausnahmecharakters der Regelung Soergel/Leptien Rz 12). Hat der Erklärende ausdrücklich oder stillschweigend die Einwilligung des Berechtigten behauptet und der Empfänger diese nicht beanstandet, ist das Rechtsgeschäft demnach genehmigungsfähig (MüKo/Bayreuther Rz 32). Das Gleiche gilt, wenn derjenige, der das Rechtsgeschäft vornimmt, das Vorliegen einer Einwilligung nicht einmal behauptet hat (und der Erklärungsempfänger von der fehlenden Einwilligung weiß (NK-BGB/Staffhorst Rz 63). Zur fehlenden Rückwirkung der Genehmigung bei Gestaltungserklärungen s § 182 Rn 5. Die Ansicht, dass die §§ 180 2 iVm 177 I auf Gestaltungserklärungen (insb Kündigungen) keine Anwendung finden, verdient keine Zustimmung (s § 180 Rn 1).

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