Rn 11

§ 181 ist auf amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen analog anzuwenden, wenn der Vertreter der Sache nach der Erklärungsempfänger ist. Das ist der Fall, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft wie in den Fällen der §§ 875 I 2, 876 3, 880 III, 1168 II 1, 1183 2 wahlweise auch ggü sich selbst hätte vornehmen können (BGHZ 77, 7, 9 f) oder wenn die Erklärung zwar einer staatlichen Stelle ggü abgegeben werden kann, der Sache nach aber an den Vertreter selbst oder bei der Mehrfachvertretung an den anderen Vertretenen gerichtet ist (§§ 376 II, 2079 ff). Der Testamentserbe kann daher nicht als Vertreter des gesetzlichen Erben das Testament ggü dem Nachlassgericht gem §§ 2089, 2081 anfechten (Staud/Schilken Rz 40). Dagegen steht § 181 nicht entgegen, wenn die staatliche Stelle auch materiell Erklärungsempfänger ist. Hiervon ist auszugehen, wenn ein gesetzlicher Vertreter die Erbschaft ausschlägt, auch wenn er selbst dadurch Erbe wird (BayObLGZ 83, 213, 220 f).

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