Rn 3

II Nr 1 u Nr 2 stellt den Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen, wenn sie den Mündel über längere Zeit als ein Jahr binden oder bei unbestimmter Dauer nicht vor Ablauf eines Jahres aufgelöst werden können, unter Genehmigungspflicht. Dies gilt auch, wenn das Jahr erst nach Volljährigkeit des Mündels vollendet wird. Kündigung und Aufhebung unterliegen der Genehmigungspflicht nicht. Bei Erteilung der Genehmigung hat das FamG nicht nur auf die wirtschaftlichen Interessen abzustellen, sondern auch darauf zu achten, dass das geistige und sittliche Wohl und die Gesundheit des Mündels (s § 1788) nicht gefährdet werden (Staud/Veit § 1822 aF Rz 141). Die Norm gilt nicht für das Jugendamt als Amtsvormund oder Pfleger (§ 56 II 2 u 3 SGB VIII). Nr 3 macht die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland von einer Genehmigung des FamG abhängig. Diese Erweiterung der Genehmigungserfordernisse ist zur Wahrung der Rechte des Mündels nach § 1788 notwendig, da bei einem dauerhaften Wechsel des Mündels ins Ausland nach der Neufassung des Art 24 I EGBGB deutsches Recht für das Vormundschaftsverhältnis nicht mehr anwendbar ist.

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