Rn 2

Der Vormund hat sein Amt im Interesse des Mündels zu führen und ist allein dessen Wohl verpflichtet (s § 1788 Rn 1). Er handelt dabei iRd allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen (s § 1789 Rn 1 ff, 1802 II) grds selbstständig und eigenverantwortlich. Er wird bei der Führung der Vormundschaft durch das Jugendamt (§ 53 a SGB VIII) und das FamG beraten und unterstützt (§ 1802). Grds gilt dabei das Prinzip der persönlichen Führung der Vormundschaft, dh, es dürfen weder Amt noch Aufgaben insg durch den Vormund auf Dritte übertragen werden (s § 1789 Rn 5).

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