Rn 10

§ 179 ist nach seiner ratio nicht anwendbar, wenn der Vertreter und der Vertragspartner die Vertretungsmacht einem verfassungswidrigen Gesetz entnommen haben, weil in seinem solchen Fall die Ursache für das enttäuschte Vertrauen nicht beim Vertreter, sondern beim Gesetzgeber lag (BGHZ 39, 45, 52).

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