Rn 3

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet erst, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert hat und dieser dadurch endgültig unwirksam wurde. Unerheblich ist, ob die Verweigerung der Genehmigung durch Erklärung des Vertretenen erfolgt oder nach § 177 II fingiert wird.

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