Rn 1

§ 1782 ist Ausfluss des Elternrechts Art 6 II GG und ermöglicht es den Eltern, iR ihres Sorgerechts für den Fall, dass eine Vormundschaft nötig werden sollte, bereits im vorhinein sicherzustellen, dass eine bestimmte Person als Vormund bestellt oder von der Vormundschaft ausgeschlossen wird. Die Benennung führt nicht zu einer Erweiterung des Rechtskreises des Benannten. Eine über die Grenzen des § 1785 hinaus gegebene Pflicht zur Übernahme der Vormundschaft wird nicht begründet. Ggü nicht benannten Vormündern wird der Benannte insofern privilegiert, als er bei der Bestellung als Vormund nur in den engen Grenzen des § 1783 ohne seine Zustimmung nicht bestellt werden darf.

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