Rn 3

Nach III 1 ist die Bestellung eines vorläufigen Vormunds längstens auf drei Monate zu befristen, um zu verhindern, dass der Mündel bereits zu seinem vorläufigen Vormund, wenn dieser nicht zum endgültigen Vormund bestellt werden sollte, bereits eine zu intensive Beziehung aufbaut (BTDrs 19/24445, 197 ff). Hat die Suche nach einem endgültigen Vormund innerhalb der Frist keinen Erfolg, so kann das FamG vAw die Frist nach Anhörung der Beteiligten ausnahmsweise um weitere drei Monate verlängern (III 2). Ein Antrag ist hierzu nicht erforderlich, die am Verfahren Beteiligten können jedoch eine entsprechende Fristverlängerung anregen. Auch bei Verstreichen der Frist endet die vorläufige Vormundschaft nicht.

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