Rn 2
Die §§ 177–179 finden auf den Abschluss aller Verträge Anwendung, bei denen die Stellvertretung zulässig ist (BGH NJW 71, 428, 429 [BGH 30.10.1970 - IV ZR 125/69]; s hierzu § 164 Rn 26).
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