Rn 6a

Da durch die Annahme eines verheirateten oder verpartnerten Volljährigen auch die Interessen des Ehe- bzw Lebenspartners tangiert werden, ist nach II 2 dessen Einwilligung erforderlich. Ursprünglich in § 1749 II aF normiert, wurde das Einwilligungserfordernis durch Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.17 (BGBl I 2017, 2429) in den § 1767 übertragen. Eine Ersetzungsmöglichkeit der Einwilligung bei ihrer Verweigerung sieht das Gesetz nicht vor. Obwohl das Gesetz nicht explizit eine Form für die Einwilligung vorsieht, wird angenommen, dass über den Verweis von § 1767 II 1 auch das Formerfordernis der notariellen Beurkundung des § 1750 I 2 gilt. Hierfür spricht auch die historische Auslegung, da der Gesetzgeber die Frage der Zustimmung des Ehegatten bzw Lebenspartners wie die namensrechtlichen Auswirkungen der Adoption eines Volljährigen ausdrücklich in § 1767 ›ohne inhaltliche Änderungen‹ neu formulieren wollte (BTDrs 18/12086, 23).

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