Rn 3

Ein Aufhebungsgrund liegt vor, wenn kein Annahmeantrag vorgelegen hat oder die Annahme ohne die – notwendige – Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils bzw deren wirksame Ersetzung erfolgt ist. Auch wenn in den vorherigen Vorschriften weitere Zustimmungen oder Einwilligungen gefordert werden, ist die Aufhebbarkeit auf das Fehlen der in I genannten Erklärungen beschränkt. Alle anderen Mängel sind nicht ausreichend, eine Aufhebung zu begründen.

 

Rn 3a

Ein Adoptionsbeschluss ohne erforderliche Zustimmung des Ehegatten ist zwar fehlerhaft, grds aber wirksam und unanfechtbar (Ddorf FamRZ 08, 1282–1283). Auch die fehlende Zustimmung zur Einwilligung des Kindes durch den gesetzlichen Vertreter reicht nicht als Aufhebungsgrund.

 

Rn 3b

Auch eine fehlende notarielle Beurkundung oder ein Verstoß gegen sonstige Formvorschriften reichen nicht aus. Unzulässige Bedingungen oder Befristungen nach § 1752 II sind deshalb für die Wirksamkeit des Beschlusses nach § 1752 I im Ergebnis unschädlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge