Rn 2

Die Einwilligungen nach den Vorschriften der §§ 1746, 1747 und 1749 sind ggü dem FamG abzugeben. Entscheidend ist der Zugang der Erklärung. Unerheblich ist, wer die Erklärung in den Verfügungsbereich des FamG verbringt. Wirksamkeitsvoraussetzung ist auch, dass das FamG zuständig ist (§ 186 FamFG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 187 FamFG. Keine Schwierigkeiten für die Zuständigkeitsbestimmung ergeben sich, wenn ein Adoptionsantrag schon beim FamG eingereicht ist. Ist dies nicht der Fall oder handelt es sich um eine Inkognito-Adoption, muss das Gericht, bei dem die Einwilligungserklärung eingeht, vAw prüfen, ob es der richtige Empfänger ist (Hamm DNotZ 87, 308 [OLG Hamm 30.10.1986 - 15 W 394/86]). Ist das Gericht örtlich unzuständig, hat es die Erklärung an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Da die Wirksamkeit voraussetzt, dass die Erklärung beim zuständigen Gericht eingeht, wird bei Abgabe oder Weiterleitung die Einwilligung erst mit Zugang beim zuständigen FamG wirksam.

 

Rn 3

Liegt beim zuständigen Gericht noch kein Antrag auf Adoption vor, ist dies unschädlich, denn eine bestimmte Reihenfolge ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings ist zu beachten, dass die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verliert, wenn nicht binnen drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung die Adoption erfolgt ist. Wird eine elterliche Einwilligung durch Zeitablauf unwirksam, so muss ein eingeleitetes, aber noch nicht abgeschlossenes Adoptionsverfahren nicht neu eingeleitet werden, denn die Einwilligung kann mehrfach wiederholt werden und erst im Zeitpunkt der Aussprache der Adoption müssen alle Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Die aufgrund der Einwilligung ruhende elterliche Sorge (§ 1751 I 1) fällt bei einer solchen Unwirksamkeit durch Zeitablauf nicht automatisch an den Elternteil zurück, stattdessen muss das FamG über eine Rückübertragung oder anderweitige Regelung entscheiden (§ 1751 III).

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