Rn 4

Nach I 2 und 3 kann durch das FamG die Einwilligung des anderen Ehegatten ersetzt werden. Erforderlich ist ein Antrag. Fehlt dieser, scheitert die Adoption wegen der fehlenden Einwilligung, die dann auch nicht etwa vAw ersetzt werden darf.

 

Rn 5

Eine Ersetzung kann nur erfolgen, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme nicht entgegenstehen. Im Gegensatz zur Ersetzung anderer Einwilligungen stellt das Gesetz an die Interessen des anderen Ehegatten und der Familie keine besonders hohen Anforderungen. So können persönliche oder wirtschaftliche Probleme in der Ehe Anlass geben, nicht in die Annahme einzuwilligen. Soweit die Einwilligung durch den Ehegatten verweigert wird, dürfte allerdings kaum von einer positiven Kindeswohlprognose iSv § 1741 I auszugehen sein. Der schon erfolgte Wechsel des Kindes in eine Pflegefamilie, die das Kind mit dem Ziel der Adoption aufgenommen hat, wird zu berücksichtigen sein. Da die Einwilligung nicht am Beginn des Adoptionsverfahrens stehen muss, sollte zunächst die Eingliederung in die Pflegefamilie erfolgen, um nach einer gewissen Dauer auch die gewachsenen Bindungen des Kindes berücksichtigen zu können, die dann gegen die berechtigten Interessen des anderen Ehegatten abzuwägen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge