Rn 6

Neben der gröblichen Pflichtverletzung erwähnt das Gesetz ausdrücklich als eigenständigen Ersetzungstatbestand die Gleichgültigkeit des Elternteils ggü dem Kind. Keine Gleichgültigkeit ist gegeben, wenn der Elternteil Handlungen in der eigenen Überzeugung unterlässt, damit den Interessen des Kindes zu entsprechen. Auch setzt ein Unterlassen oder Tun stets voraus, dass dieses Verhalten nicht aufgrund objektiver Umstände letztlich notwendig oder unausweichlich ist. Immer ist die Feststellung erforderlich, dass das Verhalten auf Gleichgültigkeit beruht. Im Hinblick auf die Regelungen im SGB VIII, insb die §§ 1621, wird immer erst das Angebot der Beratung und Hilfestellung erforderlich sein. Das ernsthafte und nachhaltige Ablehnen solcher Angebote, die Verweigerung der Mitarbeit bei einem Hilfeplan und die Fortsetzung des bisherigen, dem Kindeswohl schädigenden Verhaltens werden erst die Feststellung der Gleichgültigkeit ermöglichen.

 

Rn 7

[nicht besetzt]

 

Rn 8

Von einer nachhaltigen, das Kindeswohl schädigenden Gleichgültigkeit geht das Gesetz in den Fällen aus, in denen der Elternteil ohne Hinterlassen einer Anschrift seinen Aufenthaltsort wechselt. Auch hier geht das Gesetz von einer Frist von 3 Monaten aus, knüpft den Beginn der Frist jedoch an den Tag, an dem angemessene Nachforschungen zur Feststellung des Aufenthaltes eingeleitet wurden. Die Einleitung der Aufenthaltsermittlung ist für den Fristbeginn jedoch nur dann ausreichend, wenn diese Tätigkeit – zumindest auch – dem Zweck dient, den Elternteil zu beraten und zu belehren iSd Adoptionsrechts. Fehlt diese Zweckbestimmung bei einer Aufenthaltsermittlung, beginnt die Frist nicht zu laufen, denn II 2 verlangt ausdrücklich eine hierauf ausgerichtete Handlung. Zu beachten ist ergänzend, dass der Fristablauf nach II 3 frühestens fünf Monate nach Geburt des Kindes eintreten kann. Da erst bei einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten eine Ersetzung zulässig ist, bedeutet diese ergänzende Fristregelung, dass zwar die angemessene Nachforschung zwecks Feststellung des Aufenthaltsortes des Elternteils schon unmittelbar nach der Geburt eines Kindes eingeleitet werden darf, mit der Ersetzung dann aber bis zum Ablauf des fünften Monats abgewartet werden muss.

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