Rn 7

Steht die gesetzliche Vertretung einem Vormund oder Pfleger zu und verweigert dieser die Einwilligung oder Zustimmung, kann diese Erklärung durch das FamG ersetzt werden. Die Ersetzung ist unzulässig, wenn ein triftiger Grund für die Verweigerung vorliegt. Einer Ersetzung bedarf es nicht in den Fällen der §§ 1747, 1750, wenn also in die Annahme unwiderruflich eingewilligt worden war.

 

Rn 8

Verweigern die Eltern eine notwendige Zustimmung oder Einwilligung, erfolgt die Ersetzung nur nach § 1747.

 

Rn 9

[nicht besetzt]

 

Rn 10

Die Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung durch das FamG erfolgt vAw, also ohne Antrag in Abweichung von der Ersetzung der Einwilligung der Eltern nach § 1747.

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