Gesetzestext

 

1Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. 2Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

 

Rn 1

Eine Adoption erfordert nach § 1741 die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls. § 1745 verlangt eine Prüfung und Gesamtabwägung unter Einbeziehung wichtiger Interessen aller Beteiligten, insb der bisherigen Kinder des Annehmenden, soweit vorhanden. Bisherige Kinder des Annehmenden haben kein grundsätzliches Anrecht darauf, keine weiteren Geschwister zu bekommen, sie müssen die Konkurrenz des Adoptivkindes als Unterhaltsgläubiger wie auch als Erbberechtigter grds hinnehmen (vgl BGH FamRZ 84, 378).

 

Rn 2

Im Vordergrund stehen immaterielle Interessen, was sich aus 2 ableitet. Zu denken ist bspw an eine Überforderungssituation des Annehmenden mit der Pflege und Erziehung (Hambg ZfJ 54, 31; MüKoBGB/Maurer 8. Aufl 2020, BGB § 1745 Rz 16 f) oder hinsichtlich bisheriger Kinder, mit denen der Annehmende nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, an eine fortschreitende Entfremdung (MüKoBGB/Maurer 8. Aufl. 2020, BGB § 1745 Rz 38).

 

Rn 3

Vermögensrechtliche Interessen sind oftmals in die Interessenabwägung einzustellen, denn eine Adoption hat erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen, so im Bereich des Erbrechtes und auch hinsichtlich der Unterhaltspflichten. Besonders zu achten ist auf unterhaltsrechtliche Auswirkungen aufgrund einer beantragten Adoption (BayObLG FamRZ 00, 767). Allerdings soll eine Adoption nicht alleine an wirtschaftlichen Interessen scheitern. Der Umstand, dass das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs der leiblichen Kinder gg den Annehmenden auf den Mindestunterhalt führt, genügt nicht, um von einem Überwiegen der Interessen der Kinder des Annehmenden auszugehen (Köln FamRZ 15, 412). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn das bisherige Kind durch die Adoption und die damit einhergehende Schmälerung der Unterhaltsansprüche auf Sozialhilfe angewesen wäre (vgl BGH FamRZ 84, 378; Nürnbg FuR 19, 479).

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