Rn 1

Die §§ 171 ff sind Anwendungsfälle des allg Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten ggü zurechenbar den Anschein der Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich zum Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt. Sie setzen die Beteiligung eines Dritten voraus; Vertreter und Vertretener können sich dagegen im Verhältnis untereinander nicht auf den Gutglaubensschutz der §§ 171 ff berufen (BGH WM 12, 3424 Rz 13). Die §§ 171, 172 sind nur auf eine Innenvollmacht anwendbar (BeckOKBGB/Schäfer Rz 3). Da Anknüpfungspunkt für den Rechtsschein die Kundgabe der Vollmacht nach außen ist, finden die §§ 171, 172 anders als § 170 auch auf eine nichtige Vollmacht Anwendung (BGH WM 05, 1520, 1522; aA Hellgardt/Mayer 04, 2380, 2382; zur Heilung einer nach Art 1 § 1 RBerG iVm § 134 nichtigen Vollmacht s § 167 Rn 24). Auch wenn eine Vollmacht niemals erteilt wurde (str) oder nachträglich erloschen ist, finden die §§ 171 ff Anwendung (Staud/Schilken Rz 7). Das Gleiche gilt, wenn die Vollmachtskundgabe von dem tatsächlichen Umfang der Vollmacht abweicht (Staud/Schilken Rz 1). Zur Unanwendbarkeit der §§ 171 ff auf die Prozessvollmacht s § 167 Rn 38. I gilt iVm § 106 AktG für die Empfangsvollmacht gelisteter Aufsichtsratsmitglieder entspr (BGHZ 225, 222 Rz 64).

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