Rn 3

Eine Vollmachtskundgabe durch Mitteilung liegt vor, wenn jemand anderer als der Bevollmächtigte formlos von der Bevollmächtigung unterrichtet wird. Die Mitteilung kann auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) erfolgen, wobei die Abgrenzung zur konkludenten Außenvollmacht schwierig sein kann (MüKo/Schubert Rz 4). Ein Vertrauenstatbestand wird nur gesetzt, wenn der Dritte zweifelsfrei auf die Person des Vertretenen und den Umfang der Vollmacht schließen kann (BeckOKBGB/Schäfer Rz 7). Die Mitteilung muss dem Geschäftsgegner spätestens bei Abschluss des Vertretergeschäfts kundgemacht worden sein (BGH WM 08, 1266 Rz 19).

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