Rn 9

IV erweitert den Anwendungsbereich der I bis III auf Personen, bei denen sich das Kind auf Grund einer Verbleibensanordnung gem § 1632 IV oder § 1682 aufhält. Da in diesem Fall zwischen der Bezugsperson, bei der sich das Kind aufhält, und dem Inhaber der elterlichen Sorge Streit besteht, ist die Anwendbarkeit des III 1 ausgeschlossen. IV will sicherstellen, dass derjenige, der das Kind zu dessen Wohle noch eine gewisse Zeit betreuen soll, hierfür auch mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet ist.

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