Rn 3

I 1 stellt klar, dass für Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind weiterhin das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist (vgl § 1627). Eine definitive Beschreibung, welche Angelegenheiten das sind, ist nicht möglich (Grüneberg/Götz § 1687 Rz 4). Im Umkehrschluss folgt aber aus I 2 und 3, dass es keine Angelegenheiten des täglichen Lebens sind, die idR häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dabei stehen Angelegenheiten gem 1 und 2 in einem ›Entweder-Oder-Verhältnis‹, das keine Zwischenbereiche zulässt (Schwab FamRZ 98, 457, 468). Angelegenheiten gem I 1 sind bspw Grundsatzentscheidungen auf den Gebieten der tatsächlichen Betreuung, der Bestimmung des Aufenthalts, der schulischen und religiösen Erziehung, der beruflichen Ausbildung oder der medizinischen Versorgung des Kindes (BTDrs 13/4899, 107). Dieser nicht abschließenden Aufzählung sind insb noch die Angelegenheiten des Umgangs, der Status- und Namensfragen sowie der Vermögenssorge einschl der Geltendmachung von Unterhalt hinzuzufügen, sofern grds Fragen betroffen sind (s.u. Rn 7).

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