Gesetzestext

 

1Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. 2Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

 

Rn 1

1 will zweierlei deutlich machen: Jeder Elternteil trägt für sich allein die volle Verantwortung für das Wohl des Kindes; dass daneben auch der andere Elternteil vollverantwortlich ist, entlastet ihn nicht (Staud/Peschel-Gutzeit § 1627 Rz 6). Jeder Elternteil ist aber auch verpflichtet die elterliche Sorge im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil auszuüben. Diese Pflicht zur gegenseitigen Abstimmung besteht insb in Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sind (s dazu § 1687 Rn 3, 6 ff). Leben Eltern getrennt, gilt § 1687. Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Sorge besteht aufgrund § 1627 nicht (Grüneberg/Götz § 1627 Rz 1).

 

Rn 2

Haben die Eltern verschiedene Ansichten über eine das Kind betr Angelegenheit sind sie gem 2 verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, sich zu einigen. Gelingt dies nicht, kann jeder Elternteil nach § 1628 vorgehen.

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