Rn 1

Die Vorschrift wurde mit G v 4.7.13 (BGBl I 2176) eingefügt und ist seit 13.7.13 in Kraft. Anlass war, dass der EGMR mit Urt v 21.12.10 (FamRZ 11, 269) und v 15.9.11 (FamRZ 11, 1715) entschieden hat, dass Art 8 EMRK dem nur ›biologischen‹ Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht auch dann gewährleistet, wenn er noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte, hieran aber ein Interesse hat und der Umgang auch im Interesse des Kindes liegt (nachfolgend KG FamRZ 12, 467). Um die Konventionswidrigkeit des § 1685 zu beseitigen, hat der Gesetzgeber mit § 1686a eine Sonderregelung geschaffen (BRDrs 666/12, 7). Sie verleiht dem nur leiblichen Vater unter den in I 1 Nr 1 und 2 genannten Voraussetzungen zwei nebeneinander bestehende Ansprüche. Hat der leibliche Vater auch eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind, steht ihm ein Umgangsrecht auch nach § 1685 II zu; Auskunft kann er aber nur unter den Voraussetzungen des § 1686a I Nr 2 verlangen. Verfahrensrechtlich ist § 167a FamFG zu beachten.

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