Rn 4

Das Kind muss bereits einen rechtlichen Vater haben. Andernfalls kann der leibliche Vater keine Ansprüche aus § 1686a geltend machen, sondern ist darauf zu verweisen, durch Vaterschaftsanerkennung oder -feststellungsantrag die rechtliche Vaterschaft zu erlangen und so die Rechte aus §§ 1684, 1686 zu erhalten (BRDrs 666/12, 11 f; Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1079). Denn der leibliche Vater soll sich bei Fehlen eines rechtlichen Vaters nicht mit einer ›Elternschaft light‹ begnügen können, die ihm ohne Vaterpflichten nur das Umgangs- und Auskunftsrecht beschert, ihn aber von den Vaterpflichten im Übrigen freistellt (BRDrs 666/12, 12). Dementsprechend kann sich ein biologischer Vater, der seine rechtliche Vaterstellung im Wege der Adoption mit seiner Einwilligung verloren hat, auch nicht auf § 1686a berufen (BRDrs 666/12, 12; Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1079; anders wenn Adoption ohne Einwilligung/Kenntnis des Vaters, VerwG Neustadt/Weinstraße mAnm Hammer FamRZ 16, 148, 151). Umgekehrt ist aber der leibliche Vater im Interesse des Kindes nicht gezwungen werden, die rechtliche Vaterschaft gem § 1600 I Nr. 2, II anzufechten (BRDrs 666/12, 12). Ab Rechtskraft einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung entfallen Ansprüche nach § 1686a (Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1079).

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