Rn 2

Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder privater Samenspende, wenn keine konsentierte anonyme heterologe Insemination nach § 1600 IV vorliegt (BGH FamRZ 13, 1209; 21, 1375; Frankf FamRZ 19, 37; ebenso Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1078 mit zutreffendem Hinweis, dass bei zwei Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kein Fall des § 1600 IV vorliegt; Gegenbeispiel: Frankf FamRZ 20, 1923). In diesem Fall bedarf es keiner eidesstattlichen Versicherung gem § 167a FamFG. Die von 1686a I vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein; das gilt entspr, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde (BGH FamRZ 21, 1375). Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist (BGH FamRZ 21, 1375; so KG FamRZ 20, 1271 mAnm Botthof: kein Umgangsrecht für biologischen Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zugestimmt hat). Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte (BGH FamRZ 21, 1375).

 

Rn 3

Die Feststellung der leiblichen Vaterschaft erfolgt inzident gem § 167a FamFG im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens, um nur dem umgangswilligen oder an einer Auskunft interessierten Mann eine Klärung seiner leiblichen Vaterschaft zu ermöglichen. Die Entscheidung wirkt auch nur im Hinblick auf diese Ansprüche. Dabei steht es im Ermessen des Gerichts, ob es zunächst die biologische Vaterschaft oder die sonstigen Anordnungsvoraussetzungen prüft (EGMR FamRZ 20, 757; Frankf FamRZ 19, 37; BRDrs 666/12, 13), wobei die weniger belastende Prüfungsreihenfolge Vorrang hat (BVerfG FamRZ 15, 119 mAnm Hilbig-Lugani FamRZ 15, 212; Bremen FamRZ 15, 266).

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