Rn 5

Ein Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn der begehrende Elternteil ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat. Dies ist umso eher anzunehmen je weniger er die Möglichkeit hat die Informationen zu erlangen. Deshalb hat regelmäßig der Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht und dessen Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ein berechtigtes Interesse daran über die Entwicklung des Kindes Auskunft zu erhalten (BayObLG FamRZ 96, 813; 93, 1487; Schlesw FamRZ 96, 1355; Hamm FamRZ 16, 917; vgl auch Brandbg FamRZ 00, 1106; 07, 2003; 08, 638; Köln FamRZ 05, 1276). Das gilt gerade dann, wenn das Kind den persönlichen oder brieflichen Kontakt zu dem Elternteil ablehnt oder ein solcher wegen des geringen Alters des Kindes oder der zu großen räumlichen Entfernung nicht durchführbar ist (Schlesw FamRZ 96, 1355; BayObLG FamRZ 83, 1169; 93, 1487). Ein berechtigtes Interesse ist aber nur dann gegeben, wenn der Elternteil keine andere Möglichkeit besitzt, sich über den Auskunftsgegenstand zu unterrichten, wozu auch der Umgang mit dem Kind gehört (BGH FamRZ 17, 378, 380; Brandbg FamRZ 08, 638; 1861; Kobl FamRZ 14, 1473; Köln FamRZ 17, 385). Die Berechtigung Auskunft zu verlangen ist immer im Hinblick auf den begehrten Inhalt zu prüfen. Auskunft über das Vermögen des Kindes kann nur gem § 242 verlangt werden (Frankf FamRZ 19, 362).

 

Rn 6

Aber auch der Elternteil, der sein Umgangsrecht angemessen und vollumfänglich wahrnimmt und sogar der sorgeberechtigte Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann gegen den anderen Elternteil einen Auskunftsanspruch haben, wenn dieser Informationen besitzt, die ihm nicht oder nicht sofort zugänglich sind, die aber für das Wohl des Kindes Bedeutung haben (Zweibr FamRZ 90, 779; Brandbg FamRZ 08, 638; Staud/Rauscher § 1686 Rz 7 f; J/H/A/Rake § 1686 Rz 2). Dabei ist etwa an eine akute Erkrankung oder sonstige wichtige Veränderungen zu denken. Eine erkennbare Feindseligkeit zwischen den Elternteilen oder die Tatsache, dass der geschuldete Kindesunterhalt nicht freiwillig bezahlt wird, steht einem Auskunftsverlangen nicht entgegen (BayObLG FamRZ 96, 813; vgl Hamm 16, 917). Ein berechtigtes Interesse kann nicht verneint werden, weil sich der auskunftsbegehrende Elternteil längere Zeit nicht um das Kind gekümmert hat (BayObLG FamRZ 93, 1487; Schlesw FamRZ 96, 1355; Köln FamRZ 05, 1276; Brandbg FamRZ 08, 638).

 

Rn 7

Ob das Kind seinerseits ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung der Auskunft hat, ist bei der Prüfung der Kindeswohlverträglichkeit zu entscheiden. Dass der verpflichtete Elternteil jeglichen Kontakt mit dem anderen Elternteil ablehnt, ist unerheblich, da er die Auskünfte nicht persönlich erteilen muss, sondern auch Dritte – etwa einen Rechtsanwalt – als Mittelsperson einschalten kann (Köln FamRZ 97, 111). Auch die Übermittlung durch das Jugendamt ist möglich.

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