Rn 3

Auskunftsverpflichtet ist jeder Elternteil, regelmäßig – aber nicht nur (BGH FamRZ 17, 378) – derjenige, in dessen Obhut sich das Kind befindet. In entsprechender Anwendung besteht der Auskunftsanspruch auch gegenüber Nicht-Elternteilen, wenn sie diesen in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung vergleichbar sind (BGH FamRZ 17, 378: Jugendamt als Ergänzungspfleger, sonst nicht: Schlesw FamRZ 18, 831; BGH FamRZ 17, 16666 mAnm Löhnig; Hamm FamRZ 17, 384: Ergänzungspfleger). Daneben erscheint es aber notwendig auch den gem § 1685 umgangsberechtigten Personen eine Auskunftspflicht aufzuerlegen (Staud/Rauscher § 1686 Rz 5; vgl auch BGH FamRZ 17, 1666 mAnm Löhnig). Sie sind zwar nicht Eltern, doch unterscheidet sich ihre Rechtsposition tatsächlich nicht so wesentlich von derjenigen des nur umgangsberechtigten Elternteils (Staud/Rauscher § 1686 Rz 5).

 

Rn 4

Nur der Elternteil, nicht das Kind und auch nicht sonstige Dritte (Lehrer, Ärzte), sind auskunftspflichtig (Frankf FamRZ 16, 313). Der verpflichtete Elternteil muss auch nicht seine Zustimmung zur Auskunftserteilung durch Dritte geben, insb muss er die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbinden (Hamm FamRZ 95, 1288, 1290; Bremen OLGR 99, 86).

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