Rn 44

Das Abholen und Zurückbringen des Kindes ist Aufgabe des Umgangsberechtigten (Nürnbg FamRZ 99, 1008; Zweibr FamRZ 82, 531; 98, 1465; Frankf FamRZ 88, 866; J/H/A/Rake § 1684 Rz 39; Staud/Rauscher § 1684 Rz 214). Den sorgeberechtigten Elternteil trifft über selbstverständliche Vorbereitungshandlungen in der eigenen häuslichen Sphäre hinaus grds keine Verpflichtung an der Verwirklichung des Umgangsrechtes aktiv mitzuwirken (Nürnbg FamRZ 99, 1008; Zweibr FamRZ 82, 531). Doch sollte dem Sorgeberechtigten im Interesse eines möglichst entspannten Umgangs und somit zum Wohl des Kindes zuzumuten sein, zumindest geringfügige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, wenn dies eine maßgebliche Erleichterung der Ausübung des Umgangs für den Berechtigten darstellt (Staud/Rauscher § 1684 Rz 215). Hat der sorgeberechtigten Elternteil aber durch seinen Wegzug eine erhebliche räumliche Distanz zum Umgangsberechtigten geschaffen, kann er verpflichtet sein, sich an dem dadurch erhöhten zeitlichen und organisatorischen Aufwand zu beteiligen (KG FamRZ 06, 881; Brandbg FamRZ 09, 131, 132 f). Pandemiebedingte Quarantäne darf die rechtzeitige Zurückgabe der Kinder nicht verzögern (AG Karlsruhe FamRZ 21, 1385).

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