Gesetzestext

 

(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.

(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

A. Abs 1.

 

Rn 1

Gem § 1677 endet die elterliche Sorge auch dann, wenn ein Elternteil für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des VerschG festgestellt wird. Im Anschluss daran bestimmt § 1681 I, dass der andere Elternteil die Sorge unter den gleichen Voraussetzungen (§ 1680) erwirbt, die beim (feststehenden) Tod des Elternteils erforderlich wären.

B. Abs 2.

 

Rn 2

Stellt sich später heraus, dass der für tot erklärte Elternteil noch lebt, ist ihm auf Antrag die elterliche Sorge im ursprünglichen Umfang zurückzuübertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Diese Einschränkung der Kindeswohlprüfung sah der Reformgesetzgeber als notwendig an, weil häufig eine erhebliche Entfremdung zwischen dem Kind und dem vermeintlich toten Elternteil eingetreten und das Kind sich an neuen Bezugspersonen orientiert haben wird (BTDrs 13/4899, 104).

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