Rn 2

Der mit G v 16.4.13 abgeänderte II unterscheidet nicht mehr nach dem Rechtgrund für die Alleinsorge. Entsprechend § 1626a II findet nur noch eine negative Kindewohlprüfung statt. Danach ist dem Elternteil, der bisher nicht sorgeberechtigt war, bei dauernder Verhinderung des anderen Elternteils die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (BTDrs 17/11048, 21; Köln FamRZ 15, 1978; Celle FamRZ 15, 1978; Bremen FamRZ 21, 1048; vgl BverfG FamRZ 06, 385, 386; 08, 2185, 2186 zur aF bei bereits tatsächlich ausgeübter Sorge). Ist der andere Elternteil bereit, Verantwortung zu übernehmen, und widerspricht dies nicht dem Kindeswohl, besteht kein Anlass, ihm die elterliche Sorge nicht zu übertragen. Will oder kann er keine Verantwortung übernehmen, wird eine Sorgerechtsübertragung regelmäßig dem Kindeswohl widersprechen (BTDrs 17/11048, 21).

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