Rn 4

Stirbt der Bevollmächtigte, führt das gem §§ 673, 675 im Zweifel zum Erlöschen eines Auftrages oder Geschäftsbesorgungsvertrages im Grundverhältnis sowie über 1 idR auch zum Erlöschen der Vollmacht, es sei denn mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden (MüKo/Schubert Rz 9). Das gilt wegen des besonderen Vertrauens des Treugebers zu dem Treunehmer va für die treuhänderische Vollmacht. Anders verhält es sich jedoch bei einer ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigten erteilten Vollmacht wie zB einer dem Grundstückskäufer erteilten Auflassungsvollmacht. Eine solche Vollmacht ist nicht an die Person des Bevollmächtigten gebunden und besteht daher zugunsten der Erben des Bevollmächtigten fort (Köln OLGZ 69, 304 ff). Str ist, ob die Vollmacht gem § 1922 vererblich ist (Neuner AT § 50 Rz 59) oder ob die Erben als für den Todesfall bevollmächtigt anzusehen sind (BeckOKBGB/Schäfer Rz 5). Die §§ 673, 675 iVm 1 gelten entspr bei einer isolierten Vollmacht (Staud/Schilken Rz 19; str). Die einer juristischen Person erteilte Vollmacht endet noch nicht mit deren Liquidation, sondern erst mit deren vollständigem Erlöschen (BeckOKBGB/Schäfer Rz 7).

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