Rn 5

Jedoch steht dem minderjährigen Elternteil gem II 2 ein beschränktes Sorgerecht zu, das die Personensorge mit Ausnahme der gesetzlichen Vertretung umfasst. Zur Ausübung dieser tatsächlichen Personensorge ist der minderjährige Elternteil neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes (anderer Elternteil oder Vormund gem § 1678) berechtigt und verpflichtet. Diese Befugnis darf ihm auch nicht durch seine Eltern genommen werden (LG Hamburg FamRZ 81, 309).

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