Rn 10

Eine Kindeswohlprüfung findet iRd § 1671 I Nr 1 grds nicht statt (J/H/A/Lack § 1671 Rz 30). Stimmt der andere Elternteil dem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge zu, muss das Gericht dem Antrag ohne Sachprüfung stattgeben. Eine Begründung des Antrags oder der Zustimmung ist nicht erforderlich und kann vom Gericht auch nicht verlangt werden. Auch eine Motivforschung ist dem Gericht verwehrt (Schwab FamRZ 98, 457, 461).

 

Rn 11

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausn: Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von den Eltern begehrte Sorgerechtsregelung das Wohl des Kindes gefährden könnte, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet dies iRe Verfahrens gem §§ 1666, 1671 IV vAw aufzuklären. Wird dabei eine Kindeswohlgefährdung iSd § 1666 festgestellt, kann und muss das Gericht die elterliche Sorge abw von dem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern regeln. Hierfür genügt es jedoch nicht, wenn der Elternvorschlag dem Wohl des Kindes nur widerspricht, ohne dass die Eingriffsschwelle des § 1666 bereits erreicht ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1697a (aA Schwab FamRZ 98, 457, 461, da Wortlaut und Systematik des § 1671 eine solche Auslegung nicht zuließen).

 

Rn 12

Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung können sich für das Gericht insb auf Grund der Anhörung des Jugendamts (§ 162 FamFG), der Eltern (§ 160 FamFG) und des Kindes (§ 159 FamFG) ergeben, die auch im Falle des § 1671 I 2 Nr 1 obligatorisch sind.

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