Rn 44

Analog § 173 ist der Vertragspartner bei der Duldungs- und Anscheinsvollmacht nicht geschützt, wenn er das Fehlen der Vollmacht kennt oder kennen muss. Bei aufwändigen, ungewöhnlichen und nicht eilbedürftigen Rechtsgeschäften kann eine Rückfrage geboten sein (Köln NJW-RR 92, 915, 916 [OLG Köln 03.04.1992 - 19 U 191/91]). Eine bezogene Bank ist verpflichtet, Schecks vor der Einlösung zu prüfen (BGH NJW 82, 1513 [BGH 15.02.1982 - II ZR 53/81]).

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