Rn 36

Die Art- oder Gattungsvollmacht berechtigt zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften. Sie kann wie die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB und die Vollmacht des Ladenangestellten nach § 56 HGB an eine bestimmte Funktion und Stellung im Unternehmen geknüpft sein oder wie zB die Inkasso- oder die Bankvollmacht wiederkehrende, gleichartige Geschäfte betreffen. Ihr Umfang ist gesetzlich nicht festgelegt (MüKo/Schramm Rz 82). Die gesetzlich ebenfalls nicht definierte Spezialvollmacht ist auf eine bestimmte Angelegenheit beschränkt (Neuner AT § 50 Rz 39).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge