Rn 7

Empfänger der Vollmachtserklärung ist gem I entweder der Bevollmächtigte (Innenvollmacht) oder der Dritte (Außenvollmacht), dem ggü die Vertretung stattfinden soll. Die externe Bevollmächtigung kann auch durch Erklärung an eine Mehrzahl von Personen zB durch einen Rundbrief an Kunden eines Unternehmens erfolgen. Eine solche Bevollmächtigung durch Erklärung an die Öffentlichkeit ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die von der in § 171 genannten Vollmachtskundgabe zu unterscheiden ist und die wirksam wird, sobald die Öffentlichkeit von ihr Kenntnis nehmen kann (Neuner AT § 50 Rz 15). Der Außenvollmacht ähnl ist die nach außen kundgegebene Innenvollmacht (§§ 171 I, 172 I), bei der die Vollmachtskundgabe, die wie die Außenvollmacht an einen einzelnen Vertragspartner oder durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen kann, selbst jedoch keine Willenserklärung darstellt. Die Vollmachtskundgabe verursacht aber einen Rechtsschein, der selbstständige Bedeutung erlangen kann (MüKo/Schubert Rz 10, 61; Neuner AT § 50 Rz 15).

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