Rn 55

Ein gesetzlicher Vertreter darf immer Untervollmacht erteilen, sofern das Gesetz etwa in den §§ 1600a II, III nichts anderes bestimmt (MüKo/Schubert Rz 81). Das Gleiche gilt für den organschaftlichen Vertreter, solange die gesetzliche Vertretungsanordnung nicht entgegensteht. Bei rechtsgeschäftlichen Vertretern kann sich die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht aus dem Gesetz oder der Vollmacht ergeben. Gesetzliche Regelungen enthalten §§ 135 III AktG; §§ 52 II, 58 HGB; 81 ZPO. In Zweifelsfällen ist durch Auslegung der Hauptvollmacht zu ermitteln, ob eine Unterbevollmächtigung erlaubt ist (Bork Rz 1451). Hierfür ist in erster Linie das Interesse des Vertretenen maßgeblich (BeckOKBGB/Schäfer Rz 34). Beruht die Hauptvollmacht auf besonderem Vertrauen, so ist die Erteilung der Untervollmacht idR ausgeschlossen. Nur in dem eher seltenen Fall, dass der Vertretene kein erkennbares Interesse an einem persönlichen Tätigwerden des Hauptvertreters hat, ist von einer Erlaubnis zur Unterbevollmächtigung auszugehen (BGH WM 59, 377, 378). Erteilt der Hauptvertreter eine Untervollmacht, ohne dazu befugt zu sein, so ist die Vollmacht grds nach § 180 1 unwirksam.

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