Rn 15

Vor dem Gebrauch einer Vollmacht ist deren Anfechtung unproblematisch möglich, wenn auch uU unzweckmäßig, weil der Vollmachtgeber die Vollmacht einfacher gem § 168 2 widerrufen kann (Bork Rz 1471). Str ist, ob der Vollmachtgeber die Vollmacht auch noch nach ihrem Gebrauch anfechten kann, was zur Folge hat, dass die Vollmacht ex tunc (§ 142 I) unwirksam wird und der Vertragspartner rückwirkend seine Ansprüche gegen den Vollmachtgeber verliert. Der tatsächliche Vollzug der Vollmacht steht ihrer Anfechtbarkeit nicht entgegen (Staud/Schilken Rz 78; Schwarz JZ 04, 588, 594; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 46; str).

 

Rn 16

Hat der Vollmachtgeber intern Vollmacht erteilt und ist er durch Täuschung des Vertragspartners oder eines Dritten hierzu gebracht worden, hängt die Anfechtbarkeit der Vollmacht gem §§ 123 I, 123 II 1 davon ab, dass der Bevollmächtigte die Täuschung kannte oder kennen musste. Fehlt es hieran, wendet die hM § 123 II 2 analog an, wenn der Vertragspartner ein Recht aus dem Vertretergeschäft erlangt hat und die Bevollmächtigung nicht im Eigeninteresse des Bevollmächtigten erteilt wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine interne Vollmacht wegen Täuschung anfechtbar, wenn nur der Vertragspartner die Täuschung kannte oder kennen musste (MüKo/Schubert Rz 51).

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